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Abwasserbeiträge
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Stadtkämmerei
Abteilung Liegenschaften
Abteilung Liegenschaften, Grundstücksverkehr - E-Mail:
- liegenschaften@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-293
- Telefax:
-
07472 / 165-365
- Adresse:
- Marktplatz 26 (Gebäude F)
1. Stock, Zimmer F 110
72108 Rottenburg am Neckar
Eingang: Burgsteige
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- Fahrplanauskunft
- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Stadtkämmerei
- Gehört zu Abteilung:
- Abteilung Liegenschaften
- Öffnungszeiten:
und nach Vereinbarung.
Beschreibung
Der Abwasserbeitragspflicht unterliegen Grundstücke, die bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
Der Beitrag wird durch einen Bescheid festgesetzt.
Die Höhe des Abwasserbeitrags ist abhängig von der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
Grundsätzlich ist der Abwasserbeitrag ein einmaliger Beitrag. Wenn dem Grundstück aber zusätzliche Vorteile geboten werden, z. B. Vergrößerung der Grundstücksfläche oder Änderung der baulichen Nutzbarkeit, kann ein weiterer Beitrag erhoben werden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Abwasserbeitrags ist das Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) und die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Rottenburg am Neckar.
Der Beitrag wird durch einen Bescheid festgesetzt.
Die Höhe des Abwasserbeitrags ist abhängig von der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
Grundsätzlich ist der Abwasserbeitrag ein einmaliger Beitrag. Wenn dem Grundstück aber zusätzliche Vorteile geboten werden, z. B. Vergrößerung der Grundstücksfläche oder Änderung der baulichen Nutzbarkeit, kann ein weiterer Beitrag erhoben werden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Abwasserbeitrags ist das Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) und die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Rottenburg am Neckar.
Rechtsgrundlage