Artenschutz

Der Artenschutz umfasst den Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensstätten.
In Deutschland ist der Artenschutz durch eine Reihe von nationalen, europäischen und internationalen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Abkommen geregelt.
Maßgebend sind hier die entsprechenden Paragraphen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Auf folgende zwei wird näher eingegangen.

§ 39 regelt den allgemeinen Schutz, gibt aber auch Auskunft über den zulässigen Zeitraum von z.B. Gehölzpflegemaßnahmen (Oktober bis Februar)

§ 44 bezieht sich u.a. auf die Zugriffs- und Besitzverbote von besonders geschützten und bestimmten anderen Tier- und Pflanzenarten. Unter anderem ist es verboten, diese Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Auch Sonderbestimmungen für bestimmte zulässige Eingriffe bzw. Vorhaben sind hier und in § 45 geregelt.

Artenschutzrechtliche Belange können demnach z.B. bei der Entnahme von Bäumen, bei Gebäudeabbrüchen und -sanierungen auch im privaten Bereich eine Rolle spielen.
Vor dem geplanten Eingriff sollte daher immer vorab geprüft werden, ob Arten, wie z.B. Fledermäuse, Schwalben oder Mauersegler dadurch betroffen sein könnten (die Aufzählung der Arten ist nicht vollständig).
Das Missachten oder Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.


Zusätzliche Informationen und Dienste

Stilisierter Globus, Schriftzug