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Eheschließung im Ausland - Eintragung in das deutsche Eheregister beantragen
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt
Bürgerservice
Standesamt Rottenburg - E-Mail:
- standesamt@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-242
- Telefax:
-
07472 / 165-298
- Adresse:
- Hinter dem Rathaus (Gebäude D)
1. Stock, Zimmer D 124 und D 125
72108 Rottenburg am Neckar
Adresse speichern (vCard) - im Stadtplan anzeigen
- Fahrplanauskunft
- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Bürgerservice
- Öffnungszeiten:
und nach Vereinbarung.- Internet:
-
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Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt
Bürgerservice
Standesamt Rottenburg - Außenstelle Ergenzingen - E-Mail:
- standesamt@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-760
- Telefax:
-
07472 / 165-769
- Adresse:
- Ergenzingen
Gäustraße 8
72108 Rottenburg am Neckar
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- Fahrplanauskunft
- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Bürgerservice
- Öffnungszeiten:
Beschreibung
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Ausland geheiratet haben, können Sie dies in das deutsche Eheregister eintragen lassen.
Hinweis: Dies ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Eheurkunde benötigen.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen.
Hinweis: Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie zuletzt Ihren Wohnsitz hatten.
Sind Sie aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie einen schriftlichen Antrag stellen oder andere Personen bevollmächtigen.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, falls erforderlich mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch eine im Inland vereidigte Urkundenübersetzerin oder einen vereidigten Urkundenübersetzer
- bei Geburt des Ehepartners oder der Ehepartnerin in Deutschland: Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
- bei Geburt des Ehepartners oder der Ehepartnerin im Ausland: Geburtsurkunde mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin schon einmal verheiratet war: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der vorherigen Ehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen (z.um Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig und mit Rechtskraftvermerk)
- Anerkennung der ausländischen Scheidung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte: zusätzlich
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, beispielsweise:
- bei Eingebürgerten: Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländerinnen und Ausländerern sowie ausländischen Flüchtlingen: Nachweis des Sonderstatus
- Staatsangehörigkeitsausweis
Frist / Dauer
keine
Kosten
- EUR 110,00
- Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: EUR 40,00
- Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird: EUR 20,00
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder eine dolmetschende Fachkraft.
Sonstiges
Eine im Ausland begründete eingetragene Lebenspartnerschaft können Sie unter den gleichen Voraussetzungen beim Standesamt Ihres Wohnortes nachbeurkunden lassen.
Rechtsgrundlage
- § 34 Personenstandsgesetz (PStG) (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
- § 35 Personenstandsgesetz (PStG) (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Zusätzliche Informationen und Dienste
Serviceportal Baden- Württemberg
Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.
Download Acrobat Reader
Um pdf-Dokumente öffnen und bearbeiten zu können, brauchen Sie das Programm Acrobat Reader. Sollte es auf Ihrem Rechner nicht installiert sein, können Sie es über folgenden Link herunterladen.
Bankverbindungen
Die Stadtverwaltung Rottenburg bietet Ihnen folgende Bankverbindungen für den Zahlungsverkehr an:
Kreissparkasse Tübingen
IBAN: DE41 6415 0020 0002 0007 09
BIC: SOLADES1TUB
Volksbank in der Region eG
IBAN: DE22 6039 1310 0010 1950 09
BIC: GENODES1VBH
Volksbank Raiffeisenbank AmmerGäu eG
IBAN: DE97 6416 1397 0085 5550 02
BIC: GENODES1AMM