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Eheschließung im Ausland - Eintragung in das deutsche Eheregister beantragen
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Stadtverwaltung
Ordnungsamt
Bürgerservice
Standesamt Rottenburg - E-Mail:
- standesamt@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-242
- Telefax:
-
07472 / 165-298
- Adresse:
- Hinter dem Rathaus (Gebäude D)
1. Stock, Zimmer D 124 und D 125
72108 Rottenburg am Neckar
Adresse speichern (vCard) - im Stadtplan anzeigen
- Fahrplanauskunft
- Postanschrift:
- Stadtverwaltung
Postfach 29
72101 Rottenburg am Neckar - Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Bürgerservice
- Öffnungzeiten:
und nach Vereinbarung.- Internet:
-
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Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt
Bürgerservice
Standesamt Ergenzingen - E-Mail:
- standesamt.ergenzingen@rottenb...
- Telefon:
- 07472 / 165-760
- Telefax:
-
07472 / 165-769
- Adresse:
- Ergenzingen
Gäustraße 8
72108 Rottenburg am Neckar
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- Fahrplanauskunft
- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Bürgerservice
- Öffnungzeiten:
Beschreibung
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Ausland geheiratet haben, können Sie dies in das deutsche Eheregister eintragen lassen.
Hinweis: Dies ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Eheurkunde benötigen.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen.
Hinweis: Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich an das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz zuletzt hatten.
Sind Sie aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie einen schriftlichen Antrag stellen oder andere Personen bevollmächtigen.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, falls erforderlich mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer oder eine vereidigte Urkundenübersetzerin
- bei Geburt des Ehepartners oder der Ehepartnerin in Deutschland: Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
- bei Geburt des Ehepartners oder der Ehepartnerin im Ausland: Geburtsurkunde mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin schon einmal verheiratet war: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der vorherigen Ehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen (z.B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig und mit Rechtskraftvermerk)
- Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts
- wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte: zusätzlich
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, beispielsweise:
- bei Eingebürgerten: Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: Nachweis des Sonderstatus
- Staatsangehörigkeitsausweis
Frist / Dauer
keine
Kosten
- EUR 60,00
- Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: EUR 25,00
- Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird: EUR 10,00
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder dolmetschende Fachkraft.
Sonstiges
Eine im Ausland begründete eingetragene Lebenspartnerschaft können Sie unter den gleichen Voraussetzungen beim Standesamt Ihres Wohnortes nachbeurkunden lassen.
Rechtsgrundlage
- § 34 Personenstandsgesetz (PStG) (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
- § 35 Personenstandsgesetz (PStG) (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)