Einrichtung einer Baustelle vorankündigen

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Beschreibung

Sie müssen die Einrichtung einer Baustelle rechtzeitig ankündigen.

Die sogenannte Vorankündigung müssen Sie danach auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aushängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich.

Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Sie einen Koordinator beziehungsweise mehrere Koordinatoren bestellen.

Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, müssen Sie zusätzlich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen. Dies gilt auch, wenn Sie eine Vorankündigung übermitteln müssen und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen der zuständigen Behörde eine Vorankündigung schicken. Nutzen Sie dafür das im Internet erhältliche Formular.

Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherren
  • Art des Bauvorhabens
  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
  • Name und Anschrift des Koordinators oder der Koordinatorin
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeit
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte

Erforderliche Unterlagen

  • eventuell: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Frist / Dauer

spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle

Hinweise bzgl. Vorankündigungen

1. Bei der Ausführung des Bauvorhabens sind die Baustellenverordnung und die allgemeinen Grundsätze (Maßnahmen des Arbeitsschutzes) nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu beachten.

2. Sofern bei der Ausführung des Bauvorhabens
  • 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
ist spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung nach Anhang I der Baustellenverordnung dem Landratsamt Tübingen - Abteilung Umwelt und Gewerbe - zu übersenden.

3. Bei der Ausführung des Bauvorhabens können besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung nicht ausgeschlossen werden. Vor Einrichtung der Baustelle ist daher ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, der die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und die besonderen Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung enthält.

4. Werden auf einer Baustelle Beschäftigte mehrere Arbeitgeber tätig, sind ein oder mehrere geeignete Koordinaten zu bestellen. Der Koordinator ist verantwortlich für die Planung und Organisation der Baustelle, hat ggf. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen und auf der Baustelle die Einhaltung aller Arbeitsschutzmaßnahmen zu überwachen.


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