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Pfandleiher oder Pfandvermittler - Erlaubnis beantragen
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ordnung und Gewerbe - Gewerbe und Gaststätten - E-Mail:
- waffenundgewerbe@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-509
- Adresse:
- Hinter dem Rathaus (Gebäude D)
2. Stock, Zimmer D 221
72108 Rottenburg am Neckar
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- Fahrplanauskunft
- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 1
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Öffnungszeiten:
- und nach Vereinbarung.
- Internet:
-
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Beschreibung
Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden werden
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Nachweis des Abschlusses einer Versicherung für angenommene Pfandgegenstände gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Raub
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten. Bei Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie hierfür in der Regel einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis.
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten verfügen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Frist / Dauer
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
Sonstiges
Für Pfandleiher und Pfandvermittler gelten eine Reihe von Verpflichtungen nach der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleihverordnung), zu denen unter anderem auch die Pflicht zur Buchführung und zur Ablieferung von Überschüssen aus der Pfandverwertung an die zuständige Behörde gehört.
Rechtsgrundlage
- § 34 Pfandleihgewerbe
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
- § 3a elektronische Kommunikation
Gesetz über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BB):
- §§ 1 fort folgende in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Gewerbeordnung und § 71a fort folgende Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Zusätzliche Informationen und Dienste

Sichere Kommunikation
Sie können mit der Ortspolizeibehörde durch die Virtuelle Poststelle auch über eine gesicherte E-Mail-Verbindung kommunizieren.
Serviceportal Baden- Württemberg
Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.