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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Stadtverwaltung
Stadtplanungsamt
Service Baurecht - E-Mail:
- baurecht@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-226
- Telefax:
-
07472 / 165-422
- Adresse:
- Obere Gasse 29 (Gebäude D )
Zugang über Obere Gasse
72108 Rottenburg am Neckar
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- Fahrplanauskunft
- Postanschrift:
- Stadtverwaltung
Postfach 29
72101 Rottenburg am Neckar - Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 2
- Gehört zu Amt:
- Stadtplanungsamt
- Öffnungzeiten:
und nach Vereinbarung.
Beschreibung
Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen?
Ihr Gebäude war am 1. Januar 2009 bereits errichtet?
Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.
Haben Sie Ihre Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2015 erneuert, gilt für Sie das Erneuerbare-Wärme-Gesetz.
Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie
- die Vorgaben erfüllen,
- geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
- davon befreit worden sind.
Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.
Für Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben wurden oder bei denen im Fall der Verfahrensfreiheit ab dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen wurde, gelten weitere Regelungen des Bundesrechts.
Das war zunächst das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Bei Bauantrag/ Anzeige/ Kenntnisgabe/ Beginn der Bauausführung ab dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dieses löste das EEWärmeG des Bundes ab.
Verfahrensablauf
Für den Nachweis der verschiedenen Erfüllungsoptionen stellt Ihnen die untere Baurechtsbehörde Musterformulare zur Verfügung.
Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen:
- die Erfüllung,
- die ersatzweise Erfüllung oder
- die Befreiung von der Verpflichtung.
Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden.
Frist / Dauer
Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage
Kosten
- für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
- für die Einreichung des Nachweises: keine
Sonstiges
keine
- Agentur für Klimaschutz Tübingen
- Umwelt- und Klimaschutz
Themenseiten
- Formular EWärmeG Deckblatt
- Formular EWärmeG Nachweisführung Solarthermische Anlage (SOL)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Feste Biomasse (HLZ)
- Formular EWärmeG Nachweisführung / Wärmepumpe
- Formular EWärmeG Nachweisführung Gasförmge Biomasse (BGA)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Flüssige Biomasse (BÖL)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Einzelraumfeuerung (ERF)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Dachdämmung (DCH)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Außenwanddämmung (AWD)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Kellerdeckendämmung (KEL)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Gesamtnachweis Gebäudehülle (HÜL)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Sanierungsfahrplan (SFP)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Kraft-Wärme-Kopplung (BHKW)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Anschluss an ein Wärmenetz (NTZ)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Photovoltaik (PH)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Wärmerückgewinnung aus Abluft (WRG)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Abwärmenutzung (ABW)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Senkung des Wärmeenergiebedarfs (SEN)
- Formular EWärmeG Nachweisführung Entfallen der Nutzungspflicht (ENT)