Grundsteuer festsetzen

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Beschreibung

Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.

Es wird unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
  • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu Berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.

Hinweis: Untenstehend erhalten Sie weiterführende Informationen zu dem Thema Grundsteuerreform.

Verfahrensablauf


Verfahrensablauf Grundsteuerreform ab 01.01.2025

  1. Ermittlung Grundsteuerwert durch das Finanzamt

    Hierfür wird die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert.


  2. Ermittlung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt

    Hierfür wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert.
    Diese liegt in BW
    - einheitlich bei 1,3 %.
    - Grundstücke die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, kommt eine um 30% reduzierte Steuermesszahl zum Tragen. In diesem Fall beträgt die Steuermesszahl also 0,91 %.

  3. Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.


  4. Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer
    Hierfür wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich der zu zahlende Jahresbetrag der Grundsteuer.
    Dieser wird den Eigentümerinnen und Eigentümern im Grundsteuerbescheid von Ihrer Kommune mitgeteilt.
    Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und ist in der Hebesatzsatzung verankert.

Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.


Verfahrensablauf bis 31.12.2024

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen.

Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

Diese betragen:

  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
  • für Einfamilienhäuser:
    • für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und
    • für den Rest des Einheitswerts 3,5 Promille
  • für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
  • für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille

Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.

Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.

Die errechneten Größen


  • Einheitswert,
  • Grundsteuermessbetrag und
  • Grundsteuer

werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.

Frist / Dauer

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

Sonstiges

Verkauf eines Grundstückes
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.


Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.


Weiteres
Aufgrund der Reform werden sich deutliche Veränderungen bei den einzelnen Steuerschuldnern ergeben. Insbesondere bei der Grundsteuer B ist davon auszugehen, dass große Grundstücke mit einem Einfamilienhaus deutlich mehr bezahlen werden, wie bisher. Bei Grundstücken, auf denen sich größere Mehrfamilienhäuser befinden, ist mit einem Rückgang der Steuerlast zu rechnen. Ebenso wird es sich bei Gewerbegrundstücken verhalten.


Einspruch
Abschließend weisen wir darauf hin, dass ein Einspruch nur gegen den Grundsteuer-messbetrag des Finanzamts möglich ist. D. h. der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid hat beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.


Hinweis
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) ist auf der Homepage der Stadt zu finden und zwar unter der Rubrik „Politik & Verwaltung - Amtliche Bekanntmachungen“ oder am Ende der Seite unter weitere Informationen.



Zusätzliche Informationen und Dienste

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Dienstleistungen

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