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Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Stadtverwaltung
Ordnungsamt
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ordnung und Gewerbe - Gewerbe und Gaststätten - E-Mail:
- waffenundgewerbe@rottenburg.deGewerbe und Gaststätten
- Telefon:
- 07472 / 165-509
Gewerbe und Gaststätten - Telefax:
-
07472 / 165-340
- Adresse:
- Hinter dem Rathaus (Gebäude D)
2. Stock, Zimmer D 204
72108 Rottenburg am Neckar
Adresse speichern (vCard) - im Stadtplan anzeigen
- Fahrplanauskunft
- Postanschrift:
- Stadtverwaltung
Postfach 29
72101 Rottenburg am Neckar - Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Öffnungzeiten:
und nach Vereinbarung.- Internet:
-
zur Online-Terminvereinbarung
Online-Dienste
Beschreibung
Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.
Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.
Verfahrensablauf
Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich oder in elektronischer Form tun.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- den Zeitraum, während dessen der Ausschank von selbsterzeugtem Wein beziehungsweise Apfelwein stattfinden soll
- Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben beziehungsweise die zur Herstellung des Apfelweins verwendeten Früchte stammen
- Ort, an dem die Trauben beziehungsweise Früchte gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde
- die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume
Erforderliche Unterlagen
Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben
Frist / Dauer
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs vornehmen.
Kosten
Die Erhebung von Gebühren und die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit
§ 14 Gaststättengesetz (GastG) (Straußwirtschaften) und §§ 5 bis 7 und 8a Gaststättenverordnung (GastVO) (Straußwirtschaften) - §§ 1 und 8 Gaststättenverordnung (GastVO) (Anzeigepflicht, Zuständigkeit)
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit
§ 6 Gaststättengesetz (GastG) (Ausschank alkoholfreier Getränke)