Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan für das gesamte Stadtgebiet enthält vorgesehene und bestehende Bodennutzungen, zum Beispiel Flächen für Wohnen und Infrastruktur sowie nicht bebaute Flächen.

Der Flächennutzungsplan wird für das gesamte Stadtgebiet verfasst und stellt die Ziele der städtebaulichen Entwicklung für einen längeren Zeitraum dar. Dieser beträgt ungefähr 15 bis 20 Jahre. In Rottenburg am Neckar erfolgt die Erstellung durch die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar und den Gemeinden Neustetten, Hirrlingen und Starzach.

Inhalt ist die Darstellung der vorgesehenen bzw. bestehenden Bodennutzungen. Hierzu gehören beispielsweise Flächen für Wohnnutzung oder Infrastruktur, aber auch nicht bebaute Flächen. Dabei handelt es sich nicht um eine parzellenscharfe, sondern um eine flächenmäßige Darstellung. Der Flächennutzungsplan besteht aus einem zeichnerischen Teil – dem eigentlichen Plan – sowie einem Erläuterungsbericht.

Um einen zukunftsfähigen Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln, werden im Vorfeld einige Untersuchungen z.B. über Bevölkerungs- oder Verkehrsentwicklung durchgeführt. Während des Verfahrens werden die Anregungen der Öffentlichkeit und der Behörden in den jeweiligen Verfahrensschritten mit in die Planung einbezogen und abgewogen.

Gesetzliche Grundlage ist der § 5 des Baugesetzbuches, der mögliche Zielsetzungen benennt. Der FNP ist für die Gemeinde und die Behörden bindend, allerdings besitzt er keine unmittelbare Rechtswirkung für die Bürger und schafft kein Baurecht. Lediglich für Baumaßnahmen im Außenbereich ist er für sie von Bedeutung.

Erläuterung

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach

Flächennutzungsplan (FNP)

48. Änderung
Das Regierungspräsidium Tübingen hat die vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach am 03.07.2025 beschlossene Flächennutzungsplan-Änderung mit Erlass vom 30.09.2025, Az: RPT0210-2511-30/4 gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die 48. Änderung betrifft das Gebiet des Bebauungsplans „Schadenweiler“ in Rottenburg am Neckar – Kernstadt. Inhalt der Änderung Nr. 48 des Flächennutzungsplans ist die Umwandlung einer Grünfläche und einer landwirtschaftlichen Fläche in ein sonstiges Sondergebiet und in eine Grünfläche (südlicher Teilbereich) sowie die Umwandlung eines sonstigen Sondergebiets in eine Grünfläche (nördlicher Teilbereich).

52. Änderung
Das Regierungspräsidium Tübingen hat die vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach am 09.10.2025 beschlossene Flächennutzungsplan-Änderung mit Erlass vom 25.11.2025, Az: RPT0210-2511-30/10/12 gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die 52. Änderung betrifft das Gebiet des Bebauungsplans „Freiflächen-PV Hofgut Martinsberg (Agri-PV)“ in Rottenburg am Neckar – Kernstadt. Inhalt der punktuellen Änderung Nr. 52 des Flächennutzungsplans ist die Umwandlung einer landwirtschaftlichen Fläche in ein geplantes sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaik als Agri-Photovoltaik.

Die Änderungen Nr. 48 und Nr. 52 des Flächennutzungsplanes wurden gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit der Bekanntmachung vom 27.02.2026 wirksam.

Den geänderten Flächennutzungsplan, die jeweilige Begründung zu den Änderungen und die zusammenfassenden Erklärungen können während der üblichen Dienststunden beim Stadtplanungsamt der Stadt Rottenburg am Neckar, Rathausanbau, Obere Gasse 29, III. Stock, eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden. Zur Information der Bevölkerung ist auch auf den Rathäusern in Hirrlingen, Neustetten-Remmingsheim und Starzach-Bierlingen je ein Exemplar des geänderten Flächennutzungsplanes vorhanden.

Zudem wird gemäß § 6a Abs. 2 BauGB der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet eingestellt.

* Übersichtsplan (Stand 27.02.2026)
* Pläne zu den Änderungen Nr. 48 und 52
* Begründungen zu den Änderungen Nr. 48 und 52
* Zusammenfassende Erklärungen zu den Änderungen Nr. 48 und 52
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