Verfahrensfreie Vorhaben

Kontakt


Beschreibung

Eine Baugenehmigung ist nicht für alle baulichen Anlagen erforderlich. In der Landesbauordnung (LBO) ist in § 50 und in dessen Anhang festgelegt, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Für diese Vorhaben ist also weder eine Baugenehmigung, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren noch die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens notwendig.

Bitte beachten Sie aber, dass auch bei verfahrensfreien Vorhaben das geltende Baurecht einzuhalten ist. Dies betrifft neben den Abstandsvorschriften (§§ 5 und 6 der LBO) insbesondere Regelungen, die die Gemeinden durch Bauleitpläne (d.h. Bebauungspläne oder Baulinienpläne) oder sonstige örtliche Bauvorschriften erlassen haben. Bei der Baurechtsbehörde wird man Ihnen Auskunft geben können, ob für das betreffende Grundstück solche Regelungen bestehen.

Sollte das von Ihnen geplante Vorhaben von solchen Regelungen abweichen, so ist entsprechend dem Kenntnisgabeverfahren ein Antrag auf Befreiung/Ausnahme von der verletzten Regelung bei der unteren Baurechtsbehörde zu stellen.

Hier nun die verfahrensfreien Vorhaben:

§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben

(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.

(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn


1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder


2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.

(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei


1. Anlagen nach Absatz 1,


2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,


3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.
Eine Auflistung der verfahrensfreien Bauvorhaben finden Sie im Anhang zu § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO

Folgende Bauvorhaben sind beispielsweise verfahrensfrei:

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40, im Außenbereich bis 20 Kubikmeter Bruttorauminhalt
  • Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt
  • Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 Quadratmeter Grundfläche
  • Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen
  • Anlagen zur fotovoltaischen und thermischen Solarnutzung, gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis 9 m
  • Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen (z.B. Fenster)



Zusätzliche Informationen und Dienste

Rathaus

Dienstleistungen

Serviceportal Baden- Württemberg

Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.

Download Acrobat Reader

Um pdf-Dokumente öffnen und bearbeiten zu können, brauchen Sie das Programm Acrobat Reader. Sollte es auf Ihrem Rechner nicht installiert sein, können Sie es über folgenden Link herunterladen.

Bankverbindungen

Die Stadtverwaltung Rottenburg bietet Ihnen folgende Bankverbindungen für den Zahlungsverkehr an:

Kreissparkasse Tübingen
IBAN: DE41 6415 0020 0002 0007 09
BIC: SOLADES1TUB

Volksbank in der Region eG
IBAN: DE22 6039 1310 0010 1950 09
BIC: GENODES1VBH

Volksbank Raiffeisenbank AmmerGäu eG
IBAN: DE97 6416 1397 0085 5550 02
BIC: GENODES1AMM