Verfahrensfreie Vorhaben

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Beschreibung

Eine Baugenehmigung ist nicht für alle baulichen Anlagen erforderlich. In der Landesbauordnung (LBO) ist in § 50 und in dessen Anhang festgelegt, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Für diese Vorhaben ist also weder eine Baugenehmigung, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren noch die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens notwendig.

Bitte beachten Sie aber, dass auch bei verfahrensfreien Vorhaben das geltende Baurecht einzuhalten ist. Dies betrifft neben den Abstandsvorschriften (§§ 5 und 6 der LBO) insbesondere Regelungen, die die Gemeinden durch Bauleitpläne (d.h. Bebauungspläne oder Baulinienpläne) oder sonstige örtliche Bauvorschriften erlassen haben. Bei der Baurechtsbehörde wird man Ihnen Auskunft geben können, ob für das betreffende Grundstück solche Regelungen bestehen.

Sollte das von Ihnen geplante Vorhaben von solchen Regelungen abweichen, so ist entsprechend dem Kenntnisgabeverfahren ein Antrag auf Befreiung/Ausnahme von der verletzten Regelung bei der unteren Baurechtsbehörde zu stellen.

Hier nun die verfahrensfreien Vorhaben:

§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben

(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.

(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn


1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder


2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.

(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei


1. Anlagen nach Absatz 1,


2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,


3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.
Eine Auflistung der verfahrensfreien Bauvorhaben finden Sie im Anhang zu § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO

Folgende Bauvorhaben sind beispielsweise verfahrensfrei:

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40, im Außenbereich bis 20 Kubikmeter Bruttorauminhalt
  • Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt
  • Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 Quadratmeter Grundfläche
  • Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen
  • Anlagen zur fotovoltaischen und thermischen Solarnutzung, gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis 9 m
  • Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen (z.B. Fenster)

Verfahrensablauf

Sie können den Bauantrag digital bei der Stadt Rottenburg einreichen. Hierzu können Sie obenstehenden Link zum Virtuellen Bauamt nutzen.

Sofern Sie das Virtuelle Bauamt bisher noch nicht genutzt haben, werden Sie zunächst zur Seite der Service-BW geführt. Dort müssen Sie einen Benutzer-Konto anlegen und sich anschließend bei der Service-BW anmelden.

Im nächsten Schritt gelangen Sie bereits in das Virtuelle Bauamt. Dort müssen Sie sich ebenfalls registrieren und die Nutzungsbedingungen akzeptieren, um das Virtuelle Bauamt nutzen zu können.

Sobald Sie im Virtuellen Bauamt registriert sind, können Sie für Ihr Bauvorhaben einen „Projektraum“ erstellen. Der Projektraum dient nur diesem einen Bauantragsverfahren. Für weitere Bauantragsverfahren sind jeweils neue Projekträume zu erstellen.

In diesem Projektraum wird dann das gesamte Bauantragsverfahren abgebildet. Sie erstellen in diesem Projektraum den Bauantrag und können dort die Anlagen ablegen und dem Antrag anfügen. Zudem sind Sie in der Lage weitere beteiligte Personen hinzuzufügen.

Der digitale Bauantrag wird über die Abfrage von Online-Formularfeldern generiert – zudem können Sie ihre Unterlagen in den entsprechenden Uploadfenstern hochladen. Bitte beachten Sie (u.a. was das Dateiformat und die Bezeichnung betrifft) unser Merkblatt zur digitalen Antragsstellung .

Der Verfahrensablauf (Versand von Dokumenten) wird dann in diesem Projektraum übersichtlich dargestellt.

Wenn Sie Ihren Digitalen Bauantrag eingereicht haben, werden Sie über die von Ihnen angegebene E-Mailadresse über den Stand des Verfahrens von der Baurechtsbehörde informiert.

Die Baugenehmigung, den Gebührenbescheid sowie die genehmigten Pläne erhalten Sie dann über das Virtuelle Bauamt.



Zusätzliche Informationen und Dienste

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Dienstleistungen

Serviceportal Baden- Württemberg

Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.

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Die Stadtverwaltung Rottenburg bietet Ihnen folgende Bankverbindungen für den Zahlungsverkehr an:

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