Häufigste Fragen und Antworten (FAQs)

In diesem Dokument findet sich eine umfassende Zusammenstellung von Informationen und Ressourcen zur kommunalen Wärmeplanung für Rottenburg am Neckar. Es beantwortet häufig gestellte Fragen bezüglich des Austausches und der Modernisierung von Heizsystemen, insbesondere im Kontext der gesetzlichen Anforderungen und Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Häufigste Fragen und Antworten


Muss ich meine noch funktionsfähige Gas- oder Ölheizung jetzt austauschen lassen (Austauschpflicht)?

Eine funktionierende Heizungsanlage muss nicht ausgetauscht werden und darf bis zum 31.12.2044 weiterbetrieben werden. Die bereits vorher gültigen GEG-Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) bezüglich Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, sind allerdings weiterhin aktuell (§ 72 GEG: Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen).
Ab dem 1. Januar 2045 dürfen Heizsysteme nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Alle Heizungen sowie der Bezug aus Wärmenetzen müssen spätestens dann auf 100 Prozent Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umgestellt sein.

Das Land Baden-Württemberg strebt die Klimaneutralität bis 2040 an, es ist zu erwarten, dass entsprechende gesetzliche Anpassungen in den nächsten Jahren beschlossen werden.

Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken zum passenden Heizungssystem zu machen. Dafür stehen Ihnen Beratungsangebote zur Verfügung (siehe Kontakt ganz unten). Die kommunale Wärmeplanung kann dabei eine erste Orientierung sein.

Löst der kommunale Wärmeplan automatisch die 65 %-Erneuerbare-Energien-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes für Bestandsgebäude beim zukünftigen Heizungstausch aus?

Die Wärmeplanung bleibt eine informelle, strategische Planung ohne direkte rechtliche Außenwirkung. Eine verbindliche Festsetzung findet nur statt, wenn durch zusätzliche, optionale Entscheidung(en) für Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten ausgewiesen werden (§ 26 WPG). Die entsprechenden Regelungen des GEG zum Heizungstausch und für Übergangslösungen (§ 71 Abs. 8 Satz 3, § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG) gelten in den ausgewiesenen Gebieten ab einem Monat nach diesem zusätzlichen Beschluss durch die Gemeinde. Ab dem 01.07.2028 gilt für alle die Pflicht zum Einsatz von 65% erneuerbaren Energien beim Austausch der Heizung.

Darf ich trotz Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung weiterhin eine fossil betriebene Heizung einbauen?

Der Einbau einer fossil betriebenen Heizung ist trotz Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung weiterhin möglich. Ab dem 01.07.2028 müssen in neuen Heizungen allerdings 65 % Erneuerbare Energien eingesetzt werden. Für beispielsweise den Anschluss an ein Wärmenetz gibt es zudem Übergangsfristen.

Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, muss eine Beratung erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Darüber hinaus muss ab 2029 ein steigender Anteil von Bioenergie genutzt werden.
Die Beratung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. (fachkundig nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6 (Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie gelistete Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten) oder nach § 88 Absatz 1 "Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigte Personen"). Die Überprüfung erfolgt durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen des § 97.

Setzen Sie sich frühzeitig mit einer passenden Heizungstechnologie und den gegebenenfalls notwendigen Sanierungsschritten auseinander. Greifen Sie dafür auf entsprechende Beratungsangebote zurück.

Ein Informationsschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum Einbau einer neuen Heizung finden Sie hier.
Welche Möglichkeiten sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) für das klimafreundliche Heizen vor?

Die Regelungen im GEG sind technologieoffen gestaltet. Wer auf mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien umsteigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen. Durch die Nutzung einer dieser Optionen wird die Regelung ohne weitere rechnerische Nachweise erfüllt. Zu den Erfüllungsoptionen gehören:

  • Anschluss an ein Wärmenetz – Wärmenetzbetreiber müssen ihre Wärmeerzeugung bis 2045 vollständig auf Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umstellen
  • Elektrische Wärmepumpe – diese nutzt zum großen Teil Wärme aus der Umgebung, also aus Erde, Wasser oder Luft; der benötigte Strom wird schrittweise klimaneutral
  • Biomasseheizung – z.B. Pellets, Holz, Hackschnitzel
  • Stromdirektheizung – nur in sehr gut gedämmten Gebäuden, da sonst hohe Betriebskosten drohen
  • Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung, die hauptsächlich mit Erneuerbaren Energien (mind. 65%) und anteilig z.B. mit fossilen Brennstoffen betrieben wird
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie – wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes komplett deckt
  • Gas- oder Ölheizung, die klimafreundlichen Brennstoff nutzt – mind. 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grüner und blauer Wasserstoff, einschließlich daraus hergestellter Derivate

Darüber hinaus können auch andere Technologien und Kombinationen auf Basis Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme genutzt werden. In diesem Fall ist ein rechnerischer Nachweis über einen Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme durch eine fachkundige Person zu erstellen.

Ab dem 1. Januar 2045 dürfen Heizsysteme nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Alle Heizungen sowie der Bezug aus Wärmenetzen müssen spätestens dann auf 100 Prozent Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umgestellt sein.

Ganz wichtig ist: Es geht nur um den Einbau neuer Heizungen! Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung getauscht werden muss, zum Beispiel weil diese nicht mehr repariert werden kann, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, muss eine Beratung erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Darüber hinaus muss ab 2029 ein steigender Anteil von Bioenergie genutzt werden.
Die Beratung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. (fachkundig nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6 (Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie gelistete Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten) oder nach § 88 Absatz 1 "Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigte Personen"). Die Überprüfung erfolgt durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen des § 97.

Setzen Sie sich frühzeitig mit einer passenden Heizungstechnologie und den gegebenenfalls notwendigen Sanierungsschritten auseinander. Greifen Sie dafür auf entsprechende Beratungsangebote zurück.

Ein Informationsschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum Einbau einer neuen Heizung finden Sie hier.
Was gilt es zu beachten beim Einbau einer neuen Heizung im Neubaugebiet?

Für Neubauten mit Bauantrag ab 2024, die in Neubaugebieten errichtet werden, müssen Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Im GEG ist geregelt, mit welchen Heizungssystemen diese Vorgabe erfüllt werden kann.

Darüber hinaus prüfen die Stadtwerke in Rottenburg bei jedem Neubaugebiet, ob eine Wärmenetzlösung sinnvoll ist.

Was gilt es zu beachten beim Einbau einer neuen Heizung im Neubau außerhalb von Neubaugebieten?

Für Neubauten die in Baulücken errichtet werden, gelten die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.

Meine Heizung ist kaputt oder muss zeitnah getauscht werden. Was gehe ich am besten vor?

Eine pauschale Antwort gibt es hierzu nicht. Dies hängt immer von den individuellen Parametern Ihres Gebäudes ab und von den Möglichkeiten, die es bereits direkt vor Ort gibt. Über die kommunale Wärmeplanung und das Zielszenario finden Sie heraus, ob Ihr Gebäude in einem Eignungsgebiet für die zentrale (Fernwärme) oder dezentrale Versorgung (z.B. Wärmepumpe) liegt.
In Gebieten der zentralen Versorgung (Eignungsgebiet Fernwärme) empfiehlt es sich aktuell die bestehende Heizung weiter zu nutzen und ggf. zu reparieren, sofern ein Wärmenetz in absehbarer Zukunft in Aussicht gestellt ist. Details zum weiteren Ablauf in den Eignungsgebieten siehe Abschlussbericht unter dem Punkt „Wie geht es weiter?“.
Die beschlossene Kommunale Wärmeplanung (27.02.2024 im Gemeinderat) ist der erste Schritt und bildet den zukünftigen strategischen Rahmen. Hiernach folgt eine detailliertere Umsetzungsplanung durch die Stadtwerke und Stadtverwaltung Rottenburg.

In den kommenden 12 bis 15 Monaten werden die Stadtwerke gemeinsam mit der Stadtverwaltung Machbarkeitsstudien/Transformationspläne für zwei der fünf möglichen zukünftigen Wärmenetze erstellen (Oberndorf & Wärmenetzuntersuchung auf der Achse Priesterseminar - Haus am Neckar (JVA - Altstadt)). Die Machbarkeitsstudien/Transformationspläne zeigt, ob eine Umstellung auf eine Wärmeversorgung sowie Netzausbau technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Für die drei weiteren möglichen Wärmenetze ist ebenfalls die Erstellung von Machbarkeitsstudien/Transformationspläne geplant. Der Zeitplan hierzu steht aber aktuell noch nicht fest. Über Änderungen informieren wir hier.
Wenn diese Machbarkeitsstudien/Transformationspläne vorliegen, können genaue Aussagen darüber getroffen werden, ob eine Immobilie künftig an das Wärmenetz angeschlossen werden kann oder ob es eine dezentrale Heizung braucht. In Gebieten der dezentralen Versorgung empfiehlt es sich bereits frühzeitig den Heizungstausch zu planen. Für die meisten Gebäude wird eine Luft-Wärmepumpe die beste Wahl sein. Nutzen Sie hierfür die verfügbaren Beratungsangebote.
Welche Rechtsverbindlichkeit hat ein kommunaler Wärmeplan?

  • Die Wärmeplanung bleibt eine informelle, strategische Planung ohne direkte rechtliche Außenwirkung.
  • Eine verbindliche Festsetzung findet nur statt, wenn durch zusätzliche, optionale Entscheidung(en) für Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten ausgewiesen werden (§ 26 WPG). Die entsprechenden Regelungen des GEG zum Heizungstausch und für Übergangslösungen (§ 71 Abs. 8 Satz 3, § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG) gelten in den ausgewiesenen Gebieten ab einem Monat nach diesem zusätzlichen Beschluss durch die Gemeinde.
  • Diese Festsetzung bewirkt keine Pflicht, die ausgewiesene Versorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
  • In Baden-Württemberg besteht noch Nachholbedarf: Möchte eine Gemeinde eine solche gebietsweise Festsetzung frühzeitig erlassen, muss sie die Eignung zu einem Wasserstoffnetzausbaugebiet nachträglich prüfen und abwägen.

Gibt es einen Anschlusszwang an Fernwärmenetze von Seiten der Kommunen?

Für eine so genannte "Fernwärmesatzung", oder den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz, ob Neubauten oder Bestandsgebäude, sind die jeweiligen Kommunen zuständig. Die Regelungen richten sich nach dem jeweils geltenden Landesrecht, der Gemeindeordnung Baden-Württembergs (GemO). Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes trifft hierzu keine Vorgaben.

Die im Zuge der Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung ausgewiesenen Gebiete weisen lediglich einen informativen Charakter auf, welche keine rechtlichen Folgen für die Eigentümerinnen und Eigentümer nach sich ziehen.

Erst mit einer zusätzlichen, optionalen Entscheidung zur Ausweisung von Gebieten ("Festsetzung") zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten (§ 26 WPG) werden die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71 Abs. 8 Satz 3, § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG) rechtswirksam. Wichtig dabei ist, dass die Entscheidung über eine Festsetzung keine Pflicht bewirkt, eine bestimmte Versorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben. Dabei handelt es sich nicht um einen Anschluss- und Benutzungszwang (gemäß § 11 GemO in Verbindung mit § 109 GEG).

Was passiert, wenn bei einem beabsichtigten Anschluss an ein Wärmenetz im Zeitraum der Entscheidung für Wärmenetzausbau bis zum tatsächlichen Ausbau des Wärmenetzes die Heizung in einem Wohnhaus irreparabel kaputt geht und ausgetauscht werden muss?

Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz zur Erfüllung der 65%EE-Vorgabe kann eine Heizung eingebaut werden, die die 65%EE-Vorgabe aus dem GEG nicht erfüllt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Gebäudeeigentümer einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65% EE-Wärme sowie zum Anschluss an ein Wärmenetz nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an das Wärmenetz, spätestens innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird.

Am besten ist es, in solchen Fällen die Kommune, die Stadtwerke oder den lokalen Energieversorger / Wärmenetzbetreiber zu kontaktieren.

Warum ist mein Gebiet kein Eignungsgebiet für die zentrale Versorgung (Fernwärme)? Wie wurde die Auswahl für Fernwärmegebiete getroffen?

Für die Einteilung der Gebiete in Eignungsgebiete für die Fernwärme und für dezentral versorgte Gebiete wurden verschiedene Faktoren betrachtet, u.a. die Siedlungsstruktur, Wärmenetze im Bestand sowie die Wärmedichte auf Baublock- und Straßenabschnittsebene aber auch strategische Überlegungen zum Zusammenschluss von Inselnetzen sowie die Einbindung der ermittelten Wärmeerzeugungspotenziale in das Netz.
Anhand dieser Parameter wurde eine Einteilung für eine zentrale oder dezentrale Versorgung für das jeweilige Gebiet vorgenommen.
Fragen aus der Auslage (17.11. bis 15.12.2023) und der Infoveranstaltung (31.01.2024):

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